Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker Hamburg e. V. |
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Verfahrensanweisung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen des Senatsamtes für
Bezirksangelegenheiten vom 30. Juni 1997
1. Allgemeines 1.1 Diese Verfahrensanweisung beschränkt sich auf Regelungen über die Werbung für politische Zwecke mit Plakaten auf Werbeträgern. 1.2 Die Werbung für politische Zwecke mit Werbeträgem auf öffentlichen Wegen bedarf als Sondernutzung nach § 1 9 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22.01.1974, zuletzt geändert durch das 15. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. März 1997, einer Erlaubnis. 1.3 Mit dieser Verfahrensanweisung werden die Grundsätze bestimmt, die für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen, werden die verwendeten Begriffe definiert und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 1.4 Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Bezirksämter, außer im Hafengebiet (Gebiet nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 07.04.1987 - Amtlicher Anzeiger, Seiten 849, 1249 in der jeweils geltenden Fassung). Im Hafengebiet ist dafür die Wirtschaftsbehörde zuständig. 1.5 Die Sondernutzung öffentlicher Wege mit einer dieser Verfahrensanweisung entsprechenden Werbung ist nach der einschlägigen Gebührenordnung gebührenfrei. 1.6 Werbeträger sind Stellschilder und Großplakatschilder (Großwerbeträger); sie dienen der Aufnahme von Werbeplakaten und müssen aus witterungsbeständigem Material bestehen. 1.6.1 Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm mal 100 cm sein. 1.6.2 Großplakatschilder dürfen nicht größer als 3,6 m mal 2,6 m sein. 1.7 Öffentliche Wege im Sinne dieser Verfahrensanweisung sind die in § 2 des Hamburgischen Wegegesetzes bezeichneten Flächen.
2. Berechtigte Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen mit Plakaten auf Werbeträgern darf nur Berechtigten erlaubt werden. 2.1. Berechtigte sind - außerhalb der Vorwahlzeiten: 2.1.1 Politische Parteien 2.1.2 Politische Gruppierungen, die vertreten sind in: - Bezirksversammlungen 2.1.3 Träger von Wahlvorschlägen, die nicht zu den Berechtigten unter 2.1.1 und 2.1.2 gehören, während der 6 der Wahl vorangehenden Monate. 2.1.4 Die Landeszentrale für politische Bildung und die nachstehenden, von ihr geförderten Bildungsgesellschaften: - Dr. Emilie
Kiep-Altenloh-Stiftung 2.1.5. Die von der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung geförderten Bildungsgesellschaften: - Die Neue Gesellschaft
e.V. 2.2. Berechtigte sind - während der Vorwahlzeiten: 2.2.1. die unter 2.1 Aufgeführten 2.2.2 Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen - zu den
Bezirksversammlungen 2.2.3 Die Vorwahlzeit beginnt in der Regel einen Monat vor dem festgelegten Wahltermin und dauert bis zum Wahltag; sie wird für die Wahlwerbung schriftlich bekannt gemacht.
3. Anforderungen an die Werbung 3.1 Der Inhalt der Werbung unterliegt keiner Prüfung und Bewertung. Werbeplakate müssen den presserechtlichen Impressumsvorschriften des Hamburgischen Pressegesetzes - § 8 - vom 29.01.1965 (GVBl. Seite 15) entsprechen. 3.2 Berechtigte dürfen auf öffentlichen Wegen - außer in der Vorwahlzeit - nur mit Werbeplakaten auf Stellschildern und nur für öffentliche politische Veranstaltungen werben (Veranstaltungswerbung), die in Hamburg stattfinden sollen. 3.2.1 Einer Erlaubnis steht nicht entgegen, dass Berechtigte mit Nichtberechtigten zusammen eine Veranstaltung durchführen und die Nichtberechtigten auf dem Plakat auch genannt werden. Unzulässig ist dagegen die Werbung für eine Veranstaltung Nichtberechtigter, für die Berechtigte allein die presserechtliche Verantwortung für das Werbeplakat übernehmen. 3.2.2 Öffentliche politische
Veranstaltungen der Berechtigten sind nur die Veranstaltungen, die allen
Bürgern offen stehen und die nicht kommerziellen Zwecken dienen. Eine
politische Veranstaltung wandelt sich nicht in eine kommerzielle, wenn der
Berechtigte Eintrittsgeld erhebt, 3.2.3 Werbung für regelmäßig wiederkehrende Sprechstunden.und Straßendiskussionen ist unzulässig. 3.2.4 Als Werbung für eine öffentliche politische Veranstaltung ist ein Werbeplakat nur anzusehen, wenn auf ihm Angaben über - den Veranstalter enthalten sind und diese Angaben
mindestens ein Viertel der Werbeplakatfläche einnehmen. 3.2.5 Auf einem Werbeplakat darf für mehrere Veranstaltungen geworben werden, die innerhalb von 10 Tagen stattfinden sollen. Dies gilt nicht für Sprechstundenwerbung. 3.3 Berechtigte nach Nr. 2.2 dürfen in der Vorwahlzeit auf öffentlichen Wegen für politische Zwecke ohne die Beschränkungen nach Nr. 3.2 werben (Wahlwerbung). Es bleibt aber in dieser Zeit unzulässig: - Hängeschilder und Transparente
anzubringen, Unstatthaft bleibt auch in dieser Zeit die Werbung für Veranstaltungen, die früher als 10 Tage vor der Veranstaltung stattfindet, und für Veranstaltungen außerhalb Hamburgs.
4.1 Öffentliche Wege dürfen durch Werbeträger nicht übermäßig beansprucht werden. Die Bezirksämter halten zum kurzfristigen Aufstellen von Werbeträgem auf öffentlichen Wegen geeignete Plätze bereit. Dort dürfen Werbeträger längstens 10 Tage vor den Veranstaltungen, für die geworben wird, aufgestellt werden. 4.2 Das Aufstellen der Werbeträger für die Veranstaltungswerbung ist örtlich zu begrenzen. 4.2.1 Grundsätzlich darf nur in dem Stadtteil geworben werden, in dem sich die Veranstaltungsstätte befindet. Die Werbung kann in einem Umkreis bis zu 1.000 m um die Veranstaltungsstätte zugelassen werden. Die Stadtteile ergeben sich aus der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg vom 07.09.1965 (Amtlicher Anzeiger, Seite 999) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 4.2.2 Ergibt sich aus den Umständen, dass die Veranstaltung über den Stadtteil hinaus Bedeutung haben soll, kann die Werbung je nach Einzelfall in Teilen des Bezirks oder von Ortsamtsgebieten, in ganzen Ortsamtsgebieten oder im ganzen Bezirk erlaubt werden. 4.2.3 Für Veranstaltungen mit überbezirklicher Bedeutung kann die Werbung je nach Einzelfall in Teilen angrenzender Bezirke, in angrenzenden Bezirken oder in allen Bezirken erlaubt werden. Überbezirkliche Bedeutung ist anzuerkennen bei Veranstaltungen, deren Einzugsgebiet nach den Umständen über die Bezirksgrenzen hinausgeht. Die besonderen Verhältnisse in der Innenstadt sind zu berücksichtigen. Vor einer Entscheidung, die eine Werbung in der Innenstadt zulässt, ist das Einvernehmen mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte herzustellen. 4.3 Die Plätze für die Werbung werden in der Weise ausgewählt, dass angegeben wird, wo keine Werbeträger aufgestellt werden dürfen (negative Auswahl). Bei der Auswahl sind baupflegerische und verkehrliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen; in der Vorwahlzeit sollen sie weitgehend zurückgestellt werden - siehe Nr. 6 -. Die Auswahl der Plätze obliegt den Bezirksämtern im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde. 4.4 Die Plätze, an denen keine Werbeträger angebracht werden dürfen, sollen jeweils für den ganzen Bezirk in einer Liste zusammengefasst werden. 4.4.1 Abdrucke einer solchen Liste sind in den Bezirksämtern und in den Polizeirevierwachen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 4.4.2 Abdrucke der Liste erhalten 4.4.2.1 die Behörde für Inneres, - Amt für Innere Verwaltung und
Planung- 4.4.2.2 die Stadtentwicklungsbehörde - Landesplanungsamt - 4.4.2.3 die Baubehörde - Tiefbauamt - 4.4.2.4 die in Nr. 2.1 genannten Organisationen.
5. Verfahren 5.1 Die Erlaubnis zum Aufstellen von Werbeträgern ist der Verwaltung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Aufstellen des ersten Werbeträgers beim örtlich zuständigen Bezirksamt zu beantragen. Örtlich zuständig ist stets auch in Fällen der Nr. 4.2.3 nur das Bezirksamt, in dessen Bezirk sich die Veranstaltungsstätte befindet. Im Antrag sind der Zweck, für den geworben werden soll, sowie die Art und die Anzahl der Werbeträger, die aufgestellt werden sollen, anzugeben. Der Antrag muss außerdem den Namen des verantwortlichen Aufstellers, seine Anschrift und seine Rufnummer enthalten. Ein Exemplar des Werbeplakates ist beizufügen; fehlt es, ist der Antrag abzulehnen. 5.2 Bedient sich der Antragsteller eines für die politische Werbung herausgegebenen Antragsvordrucks (amtlicher Vordruck), gilt das Aufstellen der Werbeträger in dem beantragten Umfang als nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes erlaubt, wenn und soweit das Bezirksamt nicht binnen eines Arbeitstages nach Antragseingang widerspricht. Das Bezirksamt kann mündlich widersprechen; auf Verlangen des Antragstellers ist das Widersprechen in Form eines schriftlichen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsaktes zu wiederholen. 5.3 Bedient sich der Antragsteller nicht des amtlichen Vordrucks, so ist sein Antrag wie ein allgemeiner Antrag auf Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis zu behandeln. Das Aufstellen von Werbeträgern ist dann zulässig, wenn dem Antragsteller eine Erlaubnis erteilt worden ist. 5.4 In den Fällen der Nr. 4.2.3 unterrichtet das Bezirksamt, in dessen Bezirk sich die Veranstaltungsstätte befindet, die übrigen betroffenen Bezirksämter unverzüglich über seine Entscheidung. 5.5 Die Erlaubnis zum Aufstellen der Werbeträger ist widerruflich zu erteilen. Ein Widerruf ist auszusprechen, wenn und soweit Bestimmungen dieser Verfahrensanweisung nicht beachtet werden. Die Erlaubnis erlischt, wenn und sobald es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung überhaupt, zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z.B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z.B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z.B. Absage eines Referenten) sind. Werden die Hinderungsgründe beseitigt, so ist die Erlaubnis neu zu beantragen. In diesem Fall kann das Bezirksamt davon absehen, dass die Frist gemäß Nr. 5.1 eingehalten wird. Die Frist der Nr. 3.2.5 darf insgesamt nicht überschritten werden. 5.6 Die Antragsvordrucke sind bei allen Bezirksämtern vorrätig zu halten und Interessenten kostenlos zur Verfügung zu stellen. 5.7 In der Vorwahlzeit ruht die allgemeine Antragspflicht wie grundsätzlich die Beschränkung bei der Platzauswahl.
6. Aufstellen von Werbeträgern 6.1 Werbeträger sind so aufzustellen, dass sie Verkehrsteilnehmer weder gefährden noch behindern, dass sie nicht umfallen, durch Wind nicht zerrissen und durch Nässe nicht aufgeweicht werden können. Die Antragsteller haben ihre Werbeträger zu kontrollieren und sie zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. 6.2 Für das Aufstellen von Großplakatschildern ist eine besondere Aufgrabeerlaubnis erforderlich. Anträge dafür sind an die zuständige Tiefbauabteilung zu richten. 6.3 Für das Aufstellen von Stellschildern dürfen öffentliche Wege nicht aufgegraben werden. An Bäumen sind sie so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. Deshalb sollen keine Werbeträger mit kantigen Metallrahmen verwendet werden. An junge(n) Bäume(n) - Stammdurchmesser unter ca. 30 cm - dürfen Werbeträger mit ungeschützten kantigen Metallrahmen nicht gestellt oder angebracht werden. Es ist unstatthaft, Werbematerial direkt an Bäumen anzubringen. 6.4 Das Aufstellen von Großplakatschildern außerhalb der Vorwahlzeit ist unzulässig. 6.5 Das Aufstellen von Stellschildern außerhalb der Vorwahlzeit ist unzulässig: 6.5.1 in einem Gebiet, das - soweit nichts anderes gesagt ist - von den in Richtung Rathaus liegenden Bordsteinkanten folgender Straßen oder Straßenteile begrenzt wird: Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall - Bergstraße - Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße - Domstraße - Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg - Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche - Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrapp - Kleiner Burstah - Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah - Graskeller - Neuer Wall 6.5.2 im Umkreis von 10 m um Dienstgebäude, - die allgemein von Publikum
aufgesucht werden, 6.5.3 im Umkreis von 50 m um Kirchen und Friedhöfe, 6.5.4 unmittelbar an Masten von Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und an Parkuhren, 6.5.5 in der Nähe von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen, wenn Verkehrsteilnehmer von den Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen abgelenkt werden können oder die Sicht auf diese ganz oder teilweise behindert wird, 6.5.6 an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht gefährden oder behindern, 6.5.7 auf und an Brücken, 6.5.8 auf Verkehrs- und Haltestelleninseln, 6.5.9 an Fußgängerschutzgittern, 6.5.10 in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen, 6.5.11 auf Flächen, die zum Parken freigegeben sind, 6.5.12 auf Straßenbegleitgrün, sofern es sich um Straßenbepflanzungen - Büsche, Blumen u.ä. - handelt, 6.5.13 an und auf Pflanzen- und Baumcontainern im Straßenraum, 6.5.14 an Geländern der Niedergänge
zu Schnellbahnhöfen, Toiletten und dergleichen und der Aufgänge zu
höhergelegenen Gebäuden, wenn die Handläufe von den Werbeträgern oder den
Befestigungsmaterialien 6.5.15 soweit sie die direkte Sicht auf die zugelassene kommerzielle Werbung der Firmen Hamburger Außenwerbung" und "JCDecaux" behindern oder den Zugang zu den von der Firma "JCDecaux" erichteten Fahrgastunterständen blockieren. 6.6 In der Vorwahlzeit dürfen Werbeträger nicht aufgestellt oder angebracht werden: 6.6.1 in dem Gebiet nach Nr. 6.5.1, 6.6.2 im Umkreis von 10 m um Kirchen, Friedhöfe und folgende Dienstgebäude (mit Ausnahme der Wahllokale am Wahltag): - Hauptsitze der Fachbehörden, 6.6.3 unmittelbar an Masten von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen sowie in deren Nähe, wenn Verkehrsteilnehmer durch die Werbeträger von den Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen abgelenkt werden können oder die Sicht auf diese Verkehrseinrichtungen ganz oder teilweise behindert wird, 6.6.4 an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht gefährden oder behindern, 6.6.5 auf und an Brücken, 6.6.6 auf Verkehrs- und Haltestelleninseln, 6.6.7 an Fußgängerschutzgittern, 6.6.8 an Geländern der Niedergänge zu Schnellbahnhöfen, Toiletten und dergleichen und der Aufgänge zu höhergelegenen Gebäuden, wenn die Handläufe von den Werbeträgern oder den Befestigungsmaterialien nicht freigehalten werden können, 6.6.9 in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen, 6.6.10 auf Flächen, die zum Parken freigegeben sind und an Parkuhren, 6.6.11 an und auf Pflanzen- und Baumcontainern im Straßenraum. 6.6.12 soweit sie die direkte Sicht auf die zugelassene kommerzielle Werbung der Firmen "Hamburger Außenwerbung" und "JCDecaux" behindern oder den Zugang zu den von der Firma "JCDecaux" errichteten Fahrgastunterständen blockieren.
7. Entfernen von Werbeträgern 7.1 Zulässig aufgestellte Werbeträger sind nach dem Wahl- bzw. Veranstaltungstag abzuräumen, und zwar mit folgenden Fristen:
Ist die Erlaubnis erloschen (vgl. Nr. 5.5. Abs. 2), sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen abzuräumen. 7.2 Ohne Erlaubnis oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der in Nr. 7.1 genannten Frist abgeräumte Werbeträger sind im Wege der Ersatzvornahme (Nr. 7.3.) oder der unmittelbaren Ausführung (Nr. 7.4) zu beseitigen. 7.3 Die Ersatzvornahme setzt eine schriftliche Beseitigungsaufforderung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus. Die in die Verfügung zu setzende Beseitigungsfrist soll höchstens 24 Stunden betragen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungsverfügung ist besonders zu begründen. Die Aufforderung zur Beseitigung von Stellschildern bei überbezirklicher Werbung gemäß Nr. 4.2.3 ist von dem Bezirksamt zu erlassen, in dessen Bereich der Veranstaltungsort liegt. 7.4 Die Beseitigung von Werbeträgern im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 7 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) ist nur zulässig, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann. Das ist besonders der Fall, wenn der verantwortliche Aufsteller unbekannt ist und kurzfristig nicht ermittelt werden kann oder wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit erreichbar ist. Das Ergebnis der angestellten Ermittlungen ist aktenkundig zu machen. Wird der verantwortliche Aufsteller dem Bezirksamt nachträglich bekannt, so hat es diesen unverzüglich von der unmittelbaren Ausführung in Kenntnis zu setzen.
8.1 Der Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. 8.2 Der Aufsteller haftet für alle Schäden, die durch das oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger entstehen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes).
9. Weiterqehende Befugnisse Die Befugnisse der Polizei, gegen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten (z.B. wegen einer Störung des Verkehrs oder wegen des Inhalts der Werbung), sowie Befugnisse der Behörden aufgrund anderer Gesetze (z.B. Vorschriften über den Straßenverkehr, Regelungen über die Baupflege, Bundesfernstraßengesetz) bleiben unberührt.
10. Werbung für andere Zwecke Die Werbung für andere als
politische Zwecke wird durch eine Fachliche Weisung der Baubehörde
geregelt.
gez.
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