Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker
Hamburg e. V.

 

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"das rathaus"

Dokumentation

Aufnahmeantrag

 

 

Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung

 

Vom 1. Juli 1963
Fundstelle: HmbGVBl. 1963, S. 111
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.6.2005, HmbGVBl. 2005, S. 225

 

 

 

§ 1

(1) Nach diesem Gesetz werden alle in Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätigen Personen entschädigt.

(2) Keine Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 sind Klassenelternvertreter, Elternräte, Kreiselternräte, Schulbeiräte und im Schulwesen tätige Fachausschüsse.

(Neu gefasst 9. 9. 1966 (HmbGVBl. S. 209))

 

 

 

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1) Alle in Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätigen Personen erhalten für die Teilnahme an jeder Vollsitzung 21 Euro als Aufwandsentschädigung.

(2) Bezirksabgeordnete erhalten außerdem Sitzungsgeld nach Absatz 1 für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlungen sowie als Mitglieder der Fraktionsvorstände für die Teilnahme an deren Sitzungen. Die Anzahl der nach Satz 1 jeweils zu berücksichtigenden Sitzungen der Fraktionen beziehungsweise für die Mitglieder der Fraktionsvorstände der Fraktionsvorstandssitzungen wird begrenzt auf die Anzahl der Sitzungen der Bezirksversammlungen. Mitglieder der Orts- und Kerngebietsausschüsse erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen dieser Ausschüsse ein Sitzungsgeld unter entsprechender Anwendung des Satzes 2.

(3) Bezirksabgeordnete erhalten neben dem Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 295 Euro monatlich. Der oder die Vorsitzende der Bezirksversammlung und die Vorsitzenden der in der Bezirksversammlung bestehenden Fraktionen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Bezirksabgeordnete. Bis zu zwei der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden der Bezirksversammlung und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Bezirksabgeordnete. Bei Fraktionen mit weniger als 10 Abgeordneten wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender oder eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende, bei Fraktionen ab 10 Abgeordneten werden bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende berücksichtigt.

(4) Auf den Anspruch kann nicht verzichtet werden. Er ist nicht übertragbar.

(Neu gefasst 8. 12. 1967 (HmbGVBl. S. 329), geändert 18. 2. 1971 (HmbGVBl. S. 27), 9. 12. 1976 (HmbGVBl. S. 237), 15. 5. 1979 (HmbGVBl. S. 121), 2. 9. 1996 (HmbGVBl. S. 229), geändert 22. 12. 1998 (HmbGVBl. S. 340), 26. 2. 2002 (HmbGVBl. S. 18))

 

 

 

§ 3

Entschädigung für Dienst- und Arbeitsausfall

Erleidet ein Arbeitnehmer infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Teilnahme an einer Sitzung einen Lohn- oder Gehaltsausfall, so ist ihm auf Antrag ein entsprechender Betrag aus der Staatskasse zu zahlen. Zahlungen können nur für den während der Sitzungsdauer und bis zu zwei Stunden davor und danach entstandenen Lohn- oder Gehaltsausfall oder die durch die Arbeitsversäumnis in dieser Zeit verursachten Aufwendungen gefordert werden.

 

 

 

§ 3 a

Freihaltung von Fahrtkosten

Zur Abgeltung der dem Bezirksabgeordneten entstehenden Fahrtkosten erhält er eine Pauschale von monatlich 51 Euro als Aufwandsentschädigung.

(Eingefügt 15. 5. 1979 (HmbGVBl. S. 121), geändert 22. 12. 1998 (HmbGVBl. S. 340), 26. 2. 2002 (HmbGVBl. S. 18))

 

 

 

§ 4

Zahlungsweise

Die Entschädigungen werden monatlich nachträglich gezahlt.

 

 

 

§ 5)

Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlung

(1) Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung in den Bezirksversammlungen. Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit den Fraktionen der anderen Bezirke zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(2) Die Fraktionen beachten die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie entscheiden über die Verwendung der Fraktionszuschüsse in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Fraktionen. Das Nähere regelt eine Richtlinie, die vom Präsidenten der Bürgerschaft im Einvernehmen mit den Fraktionen der Bürgerschaft und im Benehmen mit den Bezirksversammlungen erlassen wird.

(3) Zur Durchführung ihrer parlamentarischen Aufgaben und zur Unterhaltung der Fraktionsbüros werden den Fraktionen der Bezirksversammlung monatlich Zuschüsse gezahlt.

(4) Die monatlichen Zuschüsse betragen für jede Fraktion 1093 Euro zuzüglich 437 Euro für jedes Mitglied der Fraktion.

(5) Die monatlichen Zuschüsse nach Absatz 4 erhöhen sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die Geldleistungen an die Fraktionen durch die Bürgerschaft gemäß § 8 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 18. November 2004 (HmbGVBl. S. 413), angepasst werden.

(6) Auf Grund der Erhöhung werden die entsprechenden Beträge in Absatz 4 jährlich abgeändert.

(Neu gefasst 15. 5. 1979 (HmbGVBl. S. 121), geändert 17. 12. 1985 (HmbGVBl. S. 383), 2. 9. 1996 (HmbGVBl. S. 229), 26. 2. 2002 (HmbGVBl. S. 18), 3.6.2005 (HmbGVBl. S. 225))

 

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) § 2 und § 5 Absatz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1963, im Übrigen tritt dies Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.

(2) Aufwandsentschädigungen und Entschädigungen für Dienst- oder Arbeitsausfall, die für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt worden sind, welche nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattgefunden haben, werden auf die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge angerechnet.