Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker
Hamburg e. V.

 

 

 

 

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Dokumentation

Aufnahmeantrag

 

 

 

Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft (Bürgerschaftswahlgesetz)

in der Fassung vom 22. Juli 1986

 

 

Fundstelle: HmbGVBl. 1986, S. 223

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2006, HmbGVBl. 2006, S. 519

 

 

I.     Allgemeines

§ 1

(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, bestimmt der Senat den Wahltag für die Neuwahl. Das Gleiche gilt für eine Wiederholungswahl.

(Neu gefasst 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282))

 

 

 

§ 2

(1) Die Bürgerschaft besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 121 Abgeordneten. Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden mindestens 71 nach offenen Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die Übrigen nach gebundenen Landeslisten gewählt.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 3

(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten.

(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlvorschlägen genannten Personen verteilt werden.

1. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren).

2. Die Stimmen können als Persönlichkeitsstimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilt werden (panaschieren).

3. Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen können Stimmen auch als Listenstimmen an Wahlkreislisten in ihrer Gesamtheit gegeben werden; auch hierbei ist es möglich zu kumulieren und zu panaschieren.

(3) Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme für die Wahl nach gebundenen Landeslisten.

(4) Die Verteilung der 121 Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 4

(1) Es wird festgestellt, wie viele

a) Listenstimmen auf die einzelnen Wahlkreislisten,

b) Persönlichkeitsstimmen für jeden Listenbewerber und

c) Listen-und Persönlichkeitsstimmen für die Wahlkreislisten (Parteistimmen) abgegeben wurden.

(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Parteistimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlvorschläge, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.

(3) Personen, die mehr Persönlichkeitsstimmen auf sich vereinigen als 30 vom Hundert der Wahlzahl, erhalten die ersten Plätze auf der Wahlkreisliste in der Reihenfolge der erhaltenen Persönlichkeitsstimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

(Von Hamburger Landesverfassungsgericht als verfassungswidrig zurückgewiesen. Es bedarf einer neuen Regelung.)

Die weiteren einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden dann den Personen in der Reihenfolge der Wahlkreisliste zugewiesen.

(4) Entfallen auf eine odere mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze als Personen benannt sind, so werden diese unbesetzten Sitze durch Personen der entsprechenden Landesliste besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze den bisher noch nicht gewählten Personen der anderen Wahlkreislisten derselben Partei zugewiesen. Über die Reihenfolge entscheidet die Anzahl der erzielten Persönlichkeitsstimmen. Ist auch die Stimmenzahl gleich, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlkreis-und Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 5

(1) Bei der Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze werden nur Landeslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Parteistimmen erhalten haben.

(2) Zu den 121 Abgeordnetensitzen wird die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Personen hinzugefügt, die als Einzelbewerbung oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen sind, für die keine Landesliste zugelassen ist oder deren Landesliste nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

(3) Jene nach Absatz 2 zu vergebenden Sitze, welche nicht nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzufügen sind, werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung auf die Landeslisten auf Grundlage der erhaltenen Listenstimmen verteilt. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los.

(4) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen als ihr nach Absatz 3 insgesamt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 3 zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Parteistimmzahlen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der insgesamt für die Landeslisten abgegebenen Stimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.

(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden nunmehr nach der Reihenfolge der Landesliste zugewiesen. Personen, die bereits in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben unberücksichtigt.

(6) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Personen benannt und zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Die Reihenfolge bestimmt sich entsprechend § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 .

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

 

II.     Wahlrecht und Wählbarkeit

(Geändert 18.7.2001 (HmbGVBl. S. 226))

 

 

 

§ 6

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.

(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Für Personen, die sich im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der hamburgischen Jugendanstalt Hahnöfersand oder in der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2

1. für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz der Reederei Hamburg ist,

2. für Binnenschifferinnen und Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffsregister eingetragen ist.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 7

(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,

1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,

2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

3. die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuch s in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Angaben übermittelt werden:

1. Zuordnung zu einem Wahlrechtsausschlussgrund und eventuelle Befristung,

2. Familienname,

3. Vornamen,

4. Tag der Geburt,

5. Wohnanschrift.

(Geändert 1.7.1993 (HmbGVBl. S. 149, 150), 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 8

(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen können an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

(3) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 4 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die Justizbehörde ihren Sitz hat.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

§ 9

(1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Bezirkswahlleitung im verschlossenen Umschlag

1. ihren Wahlschein,

2. in einem besonderen verschlossenen amtlichen Wahlumschlag ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.

(3) Die Stimmen von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Wahlberechtigten vor oder am Wahltag sterben, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 verlieren.

(Neu gefasst 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 10

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 65) erlangt hat.

(3) Für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Entscheidungen der Gerichte im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 11

(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn

1. sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,

2. festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,

3. eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,

4. die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn sie einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren oder

5. sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.

(2) Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Es kann nicht widerrufen werden.

(Neu gefasst 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 12

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber ihre Anwartschaft als Listennachfolgerinnen und Listennachfolger.

(2) Unverzüglich nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Sitze der Bürgerschaft unter entsprechender Anwendung des § 5 auf die verbliebenen Parteien neu verteilt. Der Neuverteilung werden die für die Wahl der Bürgerschaft aufgestellt gewesenen Wahlvorschläge unter Beachtung der in der Zwischenzeit gemäß § 11 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 eingetretenen Veränderungen zugrunde gelegt. Die auf die für verfassungwidrig erklärte Partei entfallenden Stimmen werden bei der Neuverteilung nicht berücksichtigt. Ist nur ein Teil der Abgeordneten einer Partei ausgeschieden, so wird bei der Neuverteilung der Sitze nur derjenige Teil der auf diese Partei entfallenden Stimmen berücksichtigt, der dem Verhältnis der in der Bürgerschaft verbliebenen zu der ursprünglichen Gesamtzahl der Abgeordneten der Partei entspricht.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§§ 13 bis 17

(aufgehoben)

(Aufgehoben 18.7.2001 (HmbGVBl. S. 226))

 

 

 

 

III.     Vorbereitung für die Wahl

1. Wahlkreise und Wahlbezirke

 

 

 

§ 18

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in Wahlkreise eingeteilt, in denen drei bis fünf Sitze nach § 4 zu vergeben sind. Die insgesamt nach Wahlkreisvorschlägen zu vergebenden Sitze (§ 2 Absatz 2) werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahlkreise verteilt. Ergibt sich hiernach für einen oder mehrere Wahlkreise eine Sitzzahl, die kleiner als drei oder größer als fünf ist, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Bezirksgrenzen sind einzuhalten; das Gebiet von Stadtteilen darf nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.

(3) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 33 1/3 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(4) Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer ( § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) sowie Minderjährige unberücksichtigt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus der den Vorsitz führenden Landeswahlleitung, zwei Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts sowie vier weiteren Mitgliedern, die weder der Bürgerschaft noch dem Senat angehören dürfen.

(6) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Wahlberechtigtenzahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung oder der Sitzverteilung auf die Wahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 2 genannten Grundsätze zu beachten. Sie kann dem Gesetzgeber empfehlen, die Zahl der insgesamt in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze zu verändern, wenn sie dies zur Umsetzung der in Absatz 2 genannten Grundsätze oder zur Vermeidung von Überhangmandaten für erforderlich hält. Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.

(7) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist der Bürgerschaft innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu erstatten und unverzüglich im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Der erste Bericht der Wahlkreiskommission ist innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vorschrift zu erstatten.

(8) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach § 4 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 18 a

Die Wahlkreise werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit den Bezirksämtern in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei sind die verwaltungsmäßigen Grenzen einzuhalten.

 

 

 

 

2. Wahlorgane

§ 19

(1) Wahlorgane sind:

1. die Landeswahlleitung und der Landeswahlausschuss,

2. eine Bezirkswahlleitung und ein Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg und seine Wahlkreise,

3. eine Wahlbezirksleitung und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

4. mindestens eine Briefwahlbezirksleitung und ein Briefwahlvorstand für jeden Wahlkreis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft bestellt eine Landeswahlleiterin oder einen Landeswahlleiter (Landeswahlleitung) und eine Stellvertretung auf unbestimmte Zeit. Abgeordnete der Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung, Senatorinnen und Senatoren sowie Staatsrätinnen und Staatsräte dürfen nicht zur Landeswahlleitung oder deren Stellvertretung berufen werden. Die Landeswahlleitung bestellt die Bezirkswahlleiterinnern und Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) und deren Stellvertretungen auf unbestimmte Zeit.

(3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlausschuss gebildet. Die Landeswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bürgerschaft wählt acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreise der Wahlberechtigten.

(4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlausschuss gebildet. Die Bezirkswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus den für die Bürgerschaft Wahlberechtigten des Bezirks.

(5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb seines Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den zur Zeit der Bestellung Wahlberechtigten die Wahlbezirksleitungen sowie ihre Vertretungen. Die Wahlbezirksleitungen berufen für ihren Wahlbezirk aus den zur Zeit der Berufung Wahlberechtigten drei bis fünf Beisitzende. Bei der Berufung der Beisitzenden sind die an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Wahlbezirksleitungen, ihre Stellvertretungen und die Beisitzenden bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbezirksleitung führt darin den Vorsitz.

(6) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.

(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

3. Wahlberechtigtenverzeichnisse

(Überschrift neu gefasst 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 20

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt.

(2) Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 9. Tag vor der Wahl in den öffentlich bekannt gegebenen Wahldienststellen während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 81, 136), zuletzt geändert am 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 61), eingetragen ist.

(3) Gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse ist der Widerspruch zulässig. Es wird öffentlich bekannt gemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Widerspruch erhoben werden kann.

(4) Über den Widerspruch entscheidet die Bezirkswahlleitung.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

 

4. Wahlscheine

§ 21

Wahlberechtigte, die verhindert sind, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

(Neu gefasst 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

 

5. Wahlvorschläge

§ 22

(1) Wahlkreis-und Landeslisten können von einzelnen Parteien und einzelnen Wählervereinigungen, Wahlkreislisten außerdem auch als Einzelbewerbung eingereicht werden.

(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbotes der Listenverbindung dienen.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

§ 23

(1) Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am 54. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kennwort die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen will. Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige und der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist.

(3) Spätestens am 44. Tag vor der Wahl wird festgestellt,

1. von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde,

2. vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind.

Die Landeswahlleitung gibt die Feststellungen öffentlich bekannt.

(4) Wahlkreislisten sind der Bezirkswahlleitung, Landeslisten der Landeswahlleitung spätestens am 34. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(5) Wahlkreislisten müssen von mindestens hundert Wahlberechtigten des Wahlkreises, Landeslisten von mindestens tausend Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind. Wahlberechtigte dürfen nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine Landesliste unterschreiben. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift der unterzeichnenden Person sind anzugeben.

(6) Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

§ 24

(1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlungen zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen sein. Jede stimmberechtigt teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den vorgeschlagenen Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl von Personen in Blöcken, die nur als ganze angenommen oder abgelehnt werden können, ist unzulässig. Die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen müssen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt worden sein.

(2) Die Wahl der in einem Wahlvorschlag benannten Personen darf frühestens 36 Monate, die Wahl der an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen frühestens 28 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden. Dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(3) In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig.

(4) In Landeslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die in der Freien und Hansestadt Hamburg wahlberechtigt sind.

(5) Die Vertreterversammlung kann auch eine nach der Satzung allgemein für die bevorstehenden Wahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung gewählte Versammlung sein, wenn die an ihr teilnehmenden Personen nicht früher als 28 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode gewählt werden.

(6) Der Landesvorstand oder eine andere in der Satzung der Partei oder Wählervereinigung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Erstellung der Wahlvorschläge regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

(8) Eine Abschrift der Niederschrift über die Erstellung der Wahlvorschläge mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder, bei Wahlkreislisten gegenüber der Bezirkswahlleitung, bei Landeslisten gegenüber der Landeswahlleitung, eidesstattlich zu versichern, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 25

(1) Die sich bewerbenden Personen müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Familienname, Vornamen, Geburtstag, Anschrift und Beruf der Bewerber müssen angegeben werden. Auf Wahlkreislisten dürfen höchstens doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind.

(2) Niemand darf in mehr als einer Wahlkreisliste und in mehr als einer Landesliste benannt werden. Wer von einer Partei oder Wählervereinigung in einer Wahlkreisliste benannt wird, kann auf einer Landesliste nur für dieselbe Partei oder Wählervereinigung benannt werden. Ist eine Person auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer Landesliste gewählt worden, so kann sie den Sitz nur über die Wahlkreisliste annehmen. Einzelbewerbungen dürfen in keiner Landesliste benannt werden.

(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen ihre Zustimmung zu der Aufstellung schriftlich erklären.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, eine Einzelbewerbung ein Kennwort enthalten. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine sie vertretende Person bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als die sie vertretende Person.

(6) Zieht nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge eine Person ihre Bewerbung zurück oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 25 a

(1) Die Landeswahlleitung hat die Beteiligungsanzeigen und die Landeslisten, die Bezirkswahlleitung die Wahlkreislisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort

1. bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,

2. bei Wahlvorschlägen die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzeigen können nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

(2) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn

1. die Frist oder Form des § 23 Absatz 1 nicht gewahrt ist,

2. bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibezeichnung, bei der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt,

3. die nach § 23 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Beteiligungsanzeige nach § 23 Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,

4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Identität nicht feststeht.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1. die Frist oder Form des § 23 Absatz 4 nicht gewahrt ist,

2. die nach § 23 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen (§ 23 Absatz 6) fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3. bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststellung abgelehnt worden ist oder die nach § 24 Absatz 5 erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind,

4. eine im Wahlvorschlag benannte Person so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre Identität nicht feststeht, oder

5. die Zustimmungserklärung einer im Wahlvorschlag benannten Person fehlt.

Sind die Anforderungen nach Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich einzelner Benennungen in einem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählervereinigung nicht erfüllt, gelten die benannten Personen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als vorgeschlagen. Ihre Namen sind bei der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu streichen.

(4) Wird die Frist oder Form des § 23 Absatz 1, 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der nach § 23 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen (§ 23 Absatz 6) infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht eingehalten, so kann auf Antrag bei Beteiligungsanzeigen und Landeslisten durch den Landeswahlausschuss, bei Wahlkreislisten durch den Bezirkswahlausschuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen der Landeswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann

1. bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen der Vorstand,

2. bei beanstandeten Wahlvorschlägen die Vertrauensperson

den Landeswahlausschuss anrufen. Gegen Verfügungen der Bezirkswahlleitung kann die Vertrauensperson den Bezirkswahlausschuss anrufen.

(6) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen

1. bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigenschaft oder über die Anerkennung als Partei oder als Wählervereinigung entschieden worden ist (§ 23 Absatz 3),

2. bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung entschieden worden ist (§ 26 Absatz 1).

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

§ 26

(1) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet am 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreislisten. Der Landeswahlausschuss entscheidet am selben Tag über die Zulassung der Landeslisten.

(2) Die Wahlkreislisten werden von der Bezirkswahlleitung, die Landeslisten von der Landeswahlleitung nach der Zulassung öffentlich bekannt gegeben.

(Neu gefasst 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

 

6. Stimmzettel

§ 27

(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl nach Landeslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel verwendet, die sich in der Farbe des Papiers oder in der des Aufdrucks unterscheiden.

(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Stadtteil, Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten Personen. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich nach den Stimmzahlen der Wahlvorschläge bei der letzten Bürgerschaftswahl. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen an. Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes an.

(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allgemeinverständliche Erläuterung der Regeln zur Stimmabgabe.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

 

IV.    Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

1. Wahlhandlung

§ 28

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu führen.

(3) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

(4) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen der Wahlberechtigten nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 29

(1) Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlzelle ab. Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und Wahlvorschläge sie wählen wollen. Enthält ein Stimmzettel weniger als fünf Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als fünf Stimmen, so sind alle diese Stimmen ungültig.

(2) Anstelle von Stimmzetteln können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

§ 30

(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.

(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

 

2. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 31

(1) Nach Beendigung der Wahl ist in den einzelnen Wahlbezirken das Wahlergebnis öffentlich zu ermitteln.

(2) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlbezirksleitung.

(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuss.

(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unverzüglich der Bezirkswahlleitung zu übermitteln.

(Neu gefasst 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 32

(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, wie viele Stimmen in den Wahlkreisen des Bezirks für die einzelnen Wahlkreislisten und die in ihnen benannten Personen abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 33

Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.

(Neu gefasst 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

 

3. Annahme der Wahl

(Eingefügt 18.7.2001 (HmbGVBl. S. 226))

§ 34

(1) Die gewählten Personen werden von der Landeswahlleitung über ihre Wahl verständigt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, so gilt die Wahl als angenommen.

(3) Steht eine gewählte Person im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder im Angestelltenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ist sie Richterin oder Richter im Sinne von § 4 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1115), hat sie ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich die Annahme der Wahl anzuzeigen.

2 Auf die Anzeige stellt der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich fest, ob das Dienstverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 271), in Verbindung mit § 18 Absatz 1 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 218), ruht. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.

(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung im Sinne von § 34 a Absatz 3, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Landeswahlleitung stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.

(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers nach Absatz 3 Satz 2 und die der Landeswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind

1. die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene Person,

2. das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie

3. eine Fraktion oder Gruppe der Bürgerschaft oder

4. eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

Der Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 ist gehemmt, bis die Entscheidung der Landeswahlleitung unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gefällt worden ist.

(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Abgeordnete handeln, wenn die Wahl nach den Absätzen 1 bis 5 angenommen ist oder als angenommen gilt.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 34 a

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,

1. zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlichen Zwangs- und Befehlsgewalt gehört,

2. die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,

3. die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder

4. die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats-und Gremienangelegenheiten oder für Presse-und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind,

ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

 

V.     Nachwahlen

§ 35

Die Landeswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 36

(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.

(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleitung.

(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 37

Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

 

 

 

 

VI.     Ersatz ausscheidender Abgeordneter

§ 38

(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die Wahl ab oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 4 Absatz 3 nachfolgende Person auf der Wahlkreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft, so ist die gemäß § 4 Absatz 4 nachfolgende Person auf der Landesliste dieser Partei oder Wählervereinigung von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Unberücksichtigt bleiben Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder der Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(2) Lehnt eine auf einer Landesliste gewählte Person die Wahl ab oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 5 Absatz 6 nachfolgende Person auf der Landesliste von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 7 besetzt. Unberücksichtigt bleiben Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder der Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(4) § 34 und 34 a sind entsprechend anzuwenden.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

§ 39

(1) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats wird während der Mitgliedschaft im Senat von der nächstberufenen Person auf dem Wahlvorschlag ausgeübt. Hat das Mitglied des Senats den Sitz über die Wahlkreisliste erlangt, erfolgt die Nachberufung ebenfalls über die Wahlkreisliste, ansonsten über die Landesliste.Wird diese Person nach § 38 Absatz 1 für gewählt erklärt, so übt an ihrer Stelle die nunmehr nächstberufene Person das Mandat des Mitglieds des Senats aus.

(2) Scheidet im Falle des Ruhens der Bürgerschaftsmandate mehrerer auf dem gleichen Wahlvorschlag gewählter Mitglieder des Senats ein Mitglied des Senats aus dem Senat mit der Wirkung aus, dass das Ruhen seines Mandats endet, so tritt die Person auf dem Wahlvorschlag von der Ausübung des Mandats zurück, die als letzte berufen worden war.

(3) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, seine Ausübung durch eine nachfolgende Person, das Ende des Ruhens sowie das Zurücktreten einer Person werden von der Landeswahlleitung festgestellt.

(4) Hat die Landeswahlleitung festgestellt, dass ein Abgeordnetenmandat durch eine nachfolgende Person ausgeübt wird, sind §§ 34 und 34 a entsprechend anzuwenden.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

 

 

VII.     Wiederholungswahl

§ 40

(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Hauptwahl stattfinden.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.

(3) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten erforderlich, so ist die ganze Bürgerschaft neu zu wählen.

(4) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.

(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

 

VIII (alt)

(Aufgehoben 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282))

 

 

Wahlprüfung

(aufgehoben)

 

 

 

§ 41

(aufgehoben)

(Aufgehoben 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282))

 

 

 

VIII.     

(Geänderte Bezeichnung 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282) - bisheriger Abschnitt IX ist jetzt Abschnitt)

 

 

VIII    Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung

§ 42

Die Beisitzenden des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 43

Die Übernahme eines Amtes nach § 42 dürfen ablehnen:

1. die Mitglieder des Senats,

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,

5. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.

 

 

 

 

IX.

(Geänderte Bezeichnung 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282) - bisheriger Abschnitt X ist jetzt Abschnitt IX)

Schlussbestimmungen

§ 44

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder

2. entgegen § 28 Absatz 5 Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(Geändert 18.7.2001 (HmbGVBl. S. 251, 252), 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 392))

 

 

 

§ 45

(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten.

(2) Die Landeswahlleitung kann bestimmen, dass in von ihr bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

(3) In von der Landeswahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirken sind Statistiken darüber zu erstellen, wie die Wahlberechtigten die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe nach § 3 nutzen.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

§ 46

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

 

 

 

§ 47

Der Senat erlässt die Wahlordnung. Sie kann insbesondere Rechtsvorschriften enthalten über:

1. die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2. die Wahlzeit,

3. die Erstellung und den Inhalt der Wahlberechtigtenverzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezogene Daten der Wahlberechtigten enthalten:

a) Familienname,

b) Vornamen,

c) Tag der Geburt,

d) Wohnanschrift,

e) Hinweise auf die Ausstellung eines Wahlscheins,

4. die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss, den Widerspruch gegen die Wählerverzeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

5. die Ausstellung von Wahlscheinen und den Widerspruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

6. die Briefwahl,

7. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung und Bekanntgabe,

8. Form und Inhalt der Stimmzettel sowie den Wahlvorschlag,

9. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

10. die Stimmabgabe,

11. die Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten,

12. die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

14. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,

15. die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durchführung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen.

(Geändert 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

 

 

Anlage (zu § 18 Absatz 8)

 

(Diese Liste ist in gesonderter Form als Webseite organisiert.)