Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker
Hamburg e. V.

 

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"das rathaus"

Dokumentation

Aufnahmeantrag

 

Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen

in der Fassung vom 22. Juli 1986

Fundstelle: HmbGVBl. 1977, S. 410

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2006, HmbGVBl. 2006, S. 519

 

 

§ 1

(1) Auf die Wahl der Bezirksversammlungen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

der Bürgerschaft

die Bezirksversammlung,

ausgenommen in § 18 , § 19 und § 40 Absätze 1 und 2 ,

der Freien und Hansestadt Hamburg

der Bezirk,

ausgenommen in § 13, § 14 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 ,

der Landeswahlleitung

die Bezirkswahlleitung,

ausgenommen in § 19 , § 23 Absätze 1 bis 3 , § 45 sowie hinsichtlich der Prüfung und Mängelbeseitigung von Beteiligungsanzeigen in § 25 a ,

des Landeswahlausschusses

der Bezirkswahlausschuss,

ausgenommen in § 19 , § 23 Absätze 1 bis 3 , § 42 sowie hinsichtlich der Prüfung und Mängelbeseitigung von Beteiligungsanzeigen in § 25 a ,

der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft

das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung,

ausgenommen in § 18 und § 19 ,

der Bezeichnung ,,Landesliste"

die Bezeichnung ,,Bezirksliste",

ausgenommen ist § 24 Absatz 4.

(3) § 10 Absatz 2 Nummer 3 , § 18 und § 39 finden keine Anwendung.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

§ 2

(1) Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet am Tag der Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft statt.

(2) Ist eine Wiederholungswahl notwendig, so findet diese lediglich für den Rest der Wahlperiode statt.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

§ 3

(1) Die Abgeordneten werden nach Wahlkreislisten und gebundenen Bezirkslisten gewählt. Das Zahlenverhältnis der über Wahlkreislisten zu wählenden Abgeordneten zu denen, die über Bezirkslisten gewählt werden, entspricht demjenigen zwischen Wahlkreislisten und Landeslisten bei der Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft.

(2) Die Einteilung der Wahlkreise entspricht § 18 Absatz 8 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft .

(3) Die insgesamt nach Wahlkreisvorschlägen zu vergebenden Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahlkreise verteilt. Es ist von der gleichen Bevölkerungsverteilung wie bei der Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft auszugehen.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))

 

 

§ 4

(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Wahlberechtigt sind auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger). §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft gelten entsprechend.

(3) Verzieht eine wahlberechtigte Person nach Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in das Gebiet eines anderen Bezirksamts, so kann sie in dem bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks ihres neuen Bezirksamts eingetragen worden ist.

(Neu gefasst 5.7.2004 (HmbGVBl. S. 313))

 

 

§ 5

(1) In Bezirkslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Bezirk wahlberechtigt sind. Wahlkreislisten müssen von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindestens zweihundert Wahlberechtigten des Bezirks unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen, die in der Bezirksversammlung, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren. Bezirkslisten können auch von Einzelpersonen eingereicht werden.

(2) § 23 Absatz 5 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft gelten entsprechend.

(3) In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig.

(Geändert 19.10.2006 (HmbGVBl. S. 519))